Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren auch dann, wenn ein Hinweis auf einen Urlaubsverfall durch den früheren Arbeitgeber unterblieben ist. Das hat in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Arbeitnehmer, die Ansprüche für nicht genommenen Urlaub gegen ihren früheren Arbeitgeber geltend machen wollen, müssen dies innerhalb von drei Jahren nach Kündigung des Arbeitsvertrages tun. Bei finanziellen Abgeltungsansprüchen gilt weiterhin die gesetzliche Verjährungsfrist. Mit diesen Urteilen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20 u. a.) werden Arbeitgeber entlastet. Diese müssen jetzt nicht mehr mit Klagen ehemaliger Mitarbeiter rechnen, die auf den Wegfall der Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche gehofft hatten. 

-> zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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