Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue EU-Zollgebühren für Pakete aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 150 Euro. Der Einzelhandel begrüßt den Schritt, mahnt aber weitere Maßnahmen für faire Wettbewerbsbedingungen an.
Ab dem 1. Juli 2026 erhebt die Europäische Union auf Warensendungen aus Drittstaaten mit einem Warenwert von unter 150 Euro eine Zollgebühr von drei Euro – gestaffelt nach Warenkategorie. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte sich nach eigenen Angaben rund drei Jahre für diese Maßnahme eingesetzt und wertet deren Einführung als wichtigen Erfolg. Die neue Gebühr gleiche einen finanziellen Wettbewerbsnachteil aus, mit dem der heimische Einzelhandel bislang konfrontiert war.
Allerdings reiche die Gebühr allein nicht aus, um den Binnenmarkt wirksam zu schützen. Unsichere Produkte, falsch deklarierte Waren sowie Verstöße gegen europäische Verbraucher-, Umwelt- und Produktsicherheitsstandards könnten damit nicht verhindert werden. Eine funktionierende Marktüberwachung bleibe daher unverzichtbar.
Customs Data Hub muss früher kommen
Als zentrales Instrument zur besseren Kontrolle des Paketverkehrs gilt der geplante EU-weite Customs Data Hub. Er soll es ermöglichen, Zolldaten von Importeuren und Onlinehändlern aus Drittstaaten zentral und einheitlich auszuwerten – und so Auffälligkeiten bei Warenwerten, Sendungsmengen oder Herkunftsangaben frühzeitig zu erkennen. Der geplante Start im Jahr 2028 wird vom Handel jedoch als zu spät bewertet. Angesichts von täglich rund zwölf Millionen Paketen, die allein die Plattformen Temu und Shein in die EU liefern, sei ein früherer Einsatz des Systems dringend erforderlich.
EU-Repräsentanzpflicht und Sanktionsmöglichkeiten gefordert
Darüber hinaus spricht sich der Handel dafür aus, dass alle Händler und Plattformen aus Drittstaaten einen finanziell leistungsfähigen und tatsächlich erreichbaren Repräsentanten innerhalb der EU vorhalten müssen. Nur so könnten Verstöße gegen europäisches Recht wirksam geahndet werden.
Für Anbieter, die wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen, müsse im äußersten Fall auch eine Plattformsperrung möglich sein. Sanktionen entfalteten nur dann Wirkung, wenn sie glaubwürdig seien und konsequent angewendet würden. Erst dann seien dauerhaft faire Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel gewährleistet.