A. NIEDERSACHSEN

Die erst kürzlich veröffentlichte Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 gilt in dieser Fassung bis einschließlich zum 26. April 2020.

Download der neuen Verordnung mit sichtbaren Änderungen

  • Blaue Schrift markiert die Änderungen zum 27. April 2020 (Artikel 1 der VO vom 24.04.2020; Nds. GVBl. S. 82).
  • Blaue Schrift mit gelbem Hintergrund markiert die Änderungen zum 4. Mai 2020 (Artikel 2 der VO vom 24.04.2020; Nds. GVBl. S. 82).

1.

Ab Montag, 27. April 2020 ergeben sich zum Teil neue Vorschriften. Denn die Verordnung vom 17. April 2020 wurde mit einer Änderungsverordnung vom 24. April 2020 geändert. Die darin enthaltenen Änderungen treten jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft:

2a.

Die Änderungen zum 27. April 2020 betreffen insbesondere Vorschriften zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (Einzelhandel, ÖPNV etc.). Die Regelungen finden sich in § 9. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind ausgenommen (Abs. 4). Ausnahmen gibt es zudem für Personen mit Vorerkrankungen (Abs. 3). Die Beschaffenheit der MNB ist weit gefasst und in Abs. 2 geregelt.

Wichtig:

Viele Fragen sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, noch nicht geklärt. Es gibt bisher insbesondere für Händler keinerlei weiteren Konkretisierungen des Landesgesetzgebers.

Es wurde vom niedersächsischen Corona-Krisenstab aber mitgeteilt, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen nicht die Verpflichtung haben, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die sich überdies ausdrücklich nur an Kundinnen und Kunden richtet und ab dem kommenden Montag (27.04.2020) in ganz Niedersachsen gilt, zu kontrollieren oder die Verordnung zu administrieren haben.

Der ab dem 27.04.2020 geltende § 9 lautet:

(1) 1Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.

2b.

Die Änderungen zum 4. Mai 2020 betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Präsenzpflicht in Schulen und zur Dienstleistungserbringungen von Frisörinnen und Frisören.

3.

Verstöße gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus können entsprechend des am 08.04.2020 vorgestellten Bußgeldkatalogs geahndet werden.

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Hinweis: Die Verlinkungen unter A. führen zu Dokumenten, die vom Land Niedersachsen auf dessen Servern zur Verfügung gestellt werden.

 

B. FREIE HANSESTADT BREMEN

1.

Auch die erst kürzlich veröffentlichte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205) gilt in dieser Fassung bis einschließlich zum 26. April 2020.

2.

Die mit der am 24. April 2020 veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bekannt gegebenen Änderungen betreffen insbesondere die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen,
  • und bei dem Besuch von geöffneten Verkaufsstätten oder Einrichtungen nach § 9 Absatz 2 und 3

Kinder unter sieben Jahren sind von der Verpflichtung ausgenommen. Ausnahmen gibt es zudem für Personen mit Vorerkrankungen.

Wichtig:

Inzwischen ist durch eine weitere Verordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, verkündet am 29.04.2020) bekannt gegeben worden, dass die aktuell geltenden Maßnahmen (Stand 29.04.2020) ebenso, wie die niedersächsischen, bis einschließlich 6.5.2020 gültig sind (zuvor hieß es für Bremen bis zum 3.4.2020).

Viele Fragen sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, noch nicht geklärt. Es gibt bisher insbesondere für Händler keinerlei weiteren Konkretisierungen des Landesgesetzgebers.

Die Verpflichtung nach der Verordnung richtet sich an die Besucher einer Verkaufsstätte, sie gilt also nach dem Wortlaut nicht für die Beschäftigten des Einzelhandels.

Der entsprechend geänderte § 5 Absatz 3 lautet ab dem 27.04.2020:

(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach § 9 Absatz 2 und 3 für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Ein-richtung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.“

3.

Verstöße gegen die Verordnung können entsprechend dem Bußgeldkatalog der Freien Hansestadt Bremen geahndet werden.

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Hinweis: Die Verlinkungen unter B. führen zu Dokumenten, die von der Freien Hansestadt Bremen auf deren Servern zur Verfügung gestellt werden.

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