Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel hatte am 22. Juli 2020 der zweite Runde Tisch „Sonntagsöffnungen“ als digitale Konferenz stattgefunden. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann, Sozialstaatssekretär Heiger Scholz sowie die Vertreter von Handelsverband Niedersachsen-Bremen, Gewerkschaften, Kirchen, IHK Niedersachsen (IHKN), Kommunalen Spitzenverbänden und den Unternehmerverbänden Niedersachsen (UVN) konnten sich hierbei darauf einigen, dass verkaufsoffene Sonntage ein Instrument gegen die Krise des Einzelhandels sein können. So sollen die Geschäfte in Niedersachsen auch in diesem Jahr an insgesamt vier Sonntagen öffnen können.

 Eine landesweite Vorgabe wird es dabei nicht geben – jede Kommune kann in Abstimmung mit den anderen regionalen und örtlichen Akteuren selbst entscheiden, wann sie ihre verkaufsoffenen Sonntage durchführt. Ausgeschlossen sind hierbei allerdings die Adventssonntage sowie der 27. Dezember und der 1. November (Allerheiligen), der 15. November (Volkstrauertag) und der 22. November (Totensonntag). Den Kommunen sind dabei auch die Abfolge und die Anzahl, solange sie für dieses Jahr insgesamt nicht über vier liegt, freigestellt.

Entsprechend einem Vorschlag des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums können Kommunen Sonntagsöffnungen unter anderem genehmigen, wenn sie sich auf einen besonderen Anlass, wie beispielsweise Messen oder Märkte oder auf das öffentliche Interesse zur Belebung der Gemeinde beziehen. Nach konstruktiver Diskussion einigten sich die Teilnehmer darauf, dass ein Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag gegeben sein sollte, dieser aber deutlich kleiner ausfallen kann als es in der Vergangenheit üblich war. Hintergrund ist, dass besondere Anlässe wie Volksfeste oder Messen, die sonst Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag sein konnten, in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht mehr stattfinden werden. Kleinere Märkte oder Events, wie beispielsweise räumlich begrenzte Töpfermärkte oder andere nach Maßgabe der Corona-Verordnung des Landes erlaubte Freiluftmärkte, können aber, so die Teilnehmer des Runden Tisches, eine Sonntagsöffnung ebenfalls rechtfertigen.

Hintergrund:

Das niedersächsische Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz gilt weiterhin uneingeschränkt, d.h. die Beantragung einer Sonntagsöffnung erfolgt in der Regel nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVZG unter Bezugnahme auf einen besonderen Anlass (beispielsweise Märkte, Messen etc.).

Da zurzeit aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus ausdrücklich

  • Veranstaltungen, Zusammenkünften und ähnlichen Ansammlungen von Menschen mit 1.000 Teilnehmenden oder mehr im Sinne des § 1 Abs. 6 (z. B. Schützenfeste, Straßenfeste, usw.) (bis zum 31.10.2020),
  • Zusammenkünften im Sinne von § 1 Abs. 5c Satz 2 – Veranstaltungen – auch im Freien- mit mehr als 500 Personen (seit 06.07.2020 bis auf Weiteres)
    nicht gestattet sind,

kommen solche Anlässe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.1 NLöffVZG für Sonntagsöffnungen zur Zeit nicht in Betracht.

Im Rahmen des NLöffVZG könnte eine sonntägliche Ladenöffnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines „öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde“ oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als „sonstiger rechtfertigender Sachgrund“ erfolgen.

Das öffentliche Interesse an der Belebung der Gemeinde könnte darin liegen, dass als öffentliches Interesse bzw. sonstiger rechtfertigender Sachgrund die Sonntagsöffnung als Maßnahme zur Erhaltung der gefährdeten Infrastruktur in den Städten/Gemeinden oder/und als Maßnahme zum Erhalt von Arbeitsplätzen oder/und als Maßnahme gegen die Verödung der Innenstädte angenommen würde.

Bewertung:

Mit der grundsätzlich positiv zu bewertenden Einigung sollen nun im Wesentlichen die Sachgründe für die Zulassung von Sonntagsöffnungen der Corona-Situation angemessen interpretiert werden (§5 Abs. 1 NLöffVZG).

Eine vergleichbare Situation, wie die jetzige wirtschaftliche Gesamtlage mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie, hat es bisher nicht gegeben und daher besteht auch keine Rechtsprechung zur Sonntagsöffnung unter solchen Voraussetzungen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gewerkschaften, die weiterhin auf einen „angemessenen Anlass vor Ort“ bestehen, in dieser Situation und im Einzelfall tatsächlich verhalten werden. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, das insbesondere ver.di in diesem Jahr auf ihr Klagerecht in Bezug auf Sonntagsöffnungen verzichtet. Der Hinweis, dass Schausteller und Künstler bei der Anlassfindung mit einbezogen werden sollen, deutet darauf hin, dass ver.di weiterhin eine entsprechende Quantität voraussetzt.

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