Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Die Verordnungen haben eine Laufzeit bis zum 07.03.2021.

Der vom Land Niedersachsen erst kürzlich vorgestellte Stufenplan findet bis auf Weiteres keine Anwendung, soll aber in eine bundeseinheitliche Öffnungsstrategie einfließen. Eine solche Öffnungsstrategie wurde bereits am 19.01.2021 zwischen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin verabredet. Eine Öffnungsstrategie wurde bisher jedoch lediglich auf der Ebene einiger Bundesländer erarbeitet, u. a. von Niedersachsen. Deshalb musste dieser Beschluss, eine bundeseinheitliche Öffnungsstrategie zu erarbeiten, am 10.02.2021 von Bundeskanzlerin und Länderchefs wiederholt werden.

Die Verordnungen sowie die Bund-Länder Beschlüsse vom 19.01.2021 und 10.02.2021 finden Sie auf der Internetseite des Landes Niedersachsen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Von Relevanz für den Bereich des Einzelhandels sind insbesondere folgende Neuregelungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

  • 10 Abs. 1 b Satz 1 Nrn. 2, 3 und 19nimmt zukünftig Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus.

Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt.

Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.

Die Ergänzung in § 10 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind. Dabei gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann. Analog zu den Regeln für „Click&Collect“ müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden. Außerdem müssen die Unternehmen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorsehen, die Menschenansammlungen vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 07. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird.

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