Ein bunter Strauß an unbestimmten Rechtsbegriffen
Am 14. Mai 2019 hat der Niedersächsische Landtag ein neues Ladenöffnungszeitengesetz verabschiedet. Demnach dürfen künftig in jeder Gemeinde in Niedersachsen an höchstens sechs und in jedem Ortsbereich an höchstens vier Sonntagen im Jahr die Geschäfte öffnen. Positiv ist, dass in dieser Sache nun endlich überhaupt etwas passiert ist. Darauf warten die Händler schon seit etwa drei Jahren, nachdem die Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung in Niedersachsen drastisch verschärft hatte.
Positiv ist auch der flexible Umgang mit der Anzahl der Sonntagsöffnungen ebenso wie der Schritt weg vom kompromisslosen „Anlassbezug“. Damit sind Schritte in die richtige Richtung gemacht worden.
Das Gesetz beinhaltet aber einen bunten Strauß an alten und neuen unbestimmten Rechtsbegriffen, die eine Handhabung in der Praxis sehr schwierig machen dürfte. So werden der „Anlass“ oder jetzt neu: das „öffentliche Interesse“ und „sonstiger rechtfertigender Sachgrund“ weiterhin bzw. zusätzlich die Verwaltungsgerichte beschäftigen. Der Begriff „Ortsbereich“ ist zwar nicht neu, aber eben nicht genau definiert. Dass sich die Gerichte in Niedersachsen zukünftig noch groß noch um die Sonntagsöffnung kümmern, sollte aber gerade vermieden werden. Oberstes Ziel sollte es sein, Rechtssicherheit für Händler und Gemeinden zu schaffen. Und dieses Ziel wird aus unserer Sicht ganz und gar nicht erreicht.
Wir erwarten deshalb eine umfassende Verwaltungsanweisung, die möglichst konkret den Umgang mit den neuen Spielregeln erläutert. Was genau bedeutet das „öffentliche Interesse?“ Was sollen „sonstige rechtfertigende Sachgründe“ sein und was wird von einem „Ortsbereich“ umfasst, ist es mehr oder weniger als ein Ortsteil? Zu all dem sind praxisnahe Beispiele erforderlich, damit auch die kleineren Gemeinden ohne große Rechtsabteilung die Begründungen für die Genehmigung oder Ablehnung einer Sonntagsöffnung formulieren können. Vor allem aber auch, damit die Händler überhaupt noch Anträge für eine Sonntagsöffnung stellen.
Die beantragenden Händler(gemeinschaften) und die örtliche Verwaltung müssen vor dem Hintergrund dieses neuen Gesetzes mehr denn beim Thema Sonntagsöffnung wohl oder übel eng zusammenarbeiten und sich austauschen. Aber auch das kann man ja durchaus positiv bewerten.