Mit kurzfristigen Änderungen am Steueränderungsgesetz 2025 wollen die Regierungsfraktionen erreichen, dass Beitragszahlungen an Gewerkschaften künftig neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Kurzfristige Änderungen am Steueränderungsgesetz 2025
Die Regierungsfraktionen haben im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags kurzfristig zwölf Änderungsanträge zum Steueränderungsgesetz 2025 eingebracht. Kernpunkt für die Arbeitswelt: Beiträge zu Gewerkschaften sollen künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden können und nicht mehr – wie bisher – auf diesen Pauschbetrag angerechnet werden. Da viele Beschäftigte mit ihren gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro nicht überschreiten, führt diese Ausnahme faktisch zu einer steuerlichen Privilegierung von Gewerkschaftsmitgliedschaften.
Einseitige Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern
Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet diese geplante Sonderbehandlung als problematisch, insbesondere mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation des Bundes. So wird eine bestimmte Form der Interessenvertretung gezielt steuerlich subventioniert, ohne dass andere Formen des Engagements vergleichbar berücksichtigt werden.
Kritik übt der HDE zudem am Verfahren: Die Arbeitgeberbank sei in die Erarbeitung der Änderungsanträge nicht angemessen eingebunden worden. Gerade weil die Regelung ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedschaften begünstigt und auf eine bereits im Koalitionsvertrag verankerte Ankündigung zurückgeht, sei das fehlende Anhörungsverfahren gegenüber den Arbeitgebervertretern schwer nachvollziehbar.
Mehr Bürokratie bei Betriebsveranstaltungen befürchtet
Ein weiterer Änderungsantrag betrifft die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Zwar soll dieser weiterhin pauschal besteuert werden können, künftig aber nur noch, wenn die jeweilige Veranstaltung allen Beschäftigten eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Für die Handelsunternehmen bedeutet dies zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten: Arbeitgeber müssen künftig noch genauer nachweisen, dass die Vorgaben erfüllt sind. Der HDE sieht darin einen erneuten Schritt hin zu mehr Bürokratie und zusätzlichem Verwaltungsaufwand – insbesondere für klein- und mittelständische Betriebe im Einzelhandel.
Schnelles Gesetzgebungsverfahren ohne echte Beteiligung
Die Änderungsanträge sollen bereits am 4. Dezember 2025 gemeinsam mit dem Steueränderungsgesetz 2025 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten und beschlossen werden.
Ein derart beschleunigtes Verfahren ohne ausreichende Einbindung der Arbeitgeberseite belastet das Vertrauen in einen ausgewogenen Gesetzgebungsprozess. Vielmehr sind eine gründliche Folgenabschätzung und eine faire Beteiligung aller Sozialpartner beim Thema Steuerrecht unerlässlich.

